4.8. Obschon die Beschuldigte slowakische Staatsangehörige ist, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht, wenn – wie vorliegend (siehe dazu E. 3.3.1 und 4.4 hiervor) – kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2022 vom 29. März 2023 E. 2.2 mit Verweis auf 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.6.1 und 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3). Im Übrigen wäre die Landesverweisung bei der vorliegenden erheblichen Verletzung des Rechtsguts Vermögen (siehe dazu E. 4.6 hiervor) – trotz der im Vergleich zur Verletzung hoher Rechts-