Insbesondere bestehen keine über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehenden privaten Interessen der Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten, zumal sie keinen persönlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz aufweist. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. - 24 -