4.7. Insgesamt ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte in der Schweiz in wirtschaftlicher, beruflicher, persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so gut wie nicht integriert ist und ihr Lebensmittelpunkt nicht hier liegt, ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Weiter überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Insbesondere bestehen keine über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehenden privaten Interessen der Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten, zumal sie keinen persönlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz aufweist.