Dabei ist die Beschuldigte insbesondere auch in die Schweiz eingereist, um sich zu Lasten von B._____ finanziell zu bereichern. Wenngleich es sich beim gewerbsmässigen Betrug um ein Vermögensdelikt und damit im Vergleich zu Delikten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität um ein geringfügigeres Rechtsgut handelt, hat die Beschuldigte aufgrund der hohen Deliktssumme von insgesamt Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 innert des relativ kurzen Zeitrahmens von rund 2 ½ Monaten und der Frequenz der einzelnen Tathandlungen eine erhebliche kriminelle Energie offenbart und sich skrupellos über die Vermögensinteressen von B._____ hinweggesetzt.