Die Beschuldigte möchte – auch infolge ihrer Herz- bzw. Gefässerkrankung – nach Hause in die Slowakei und dort mit ihrer Familie zusammenleben. Sie habe gemäss eigener Aussage nicht vor, nochmals in die Schweiz zurückzukommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 und 18). Eine soziale - 23 - und berufliche Integration erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen, ohne Weiteres als möglich.