4.5. Die Integrationschancen in ihrem Heimatland Slowakei erweisen sich für die Beschuldigte als intakt. Sie ist dort geboren und aufgewachsen und war zuletzt Anfang August 2021 für ein paar Tage (vgl. UA act. 465) und somit kurz vor ihrer Inhaftierung am 27. August 2021 dort. Vor der Covid-19-Pan- demie habe sie in der Slowakei Spitäler geputzt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11; GA act. 627 f.). Zudem habe sie in der Slowakei eine eigene Wohnung (GA act. 627). Ihre Muttersprache ist Slowakisch. Die Beschuldigte möchte – auch infolge ihrer Herz- bzw. Gefässerkrankung – nach Hause in die Slowakei und dort mit ihrer Familie zusammenleben.