Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich ihre Vorstrafen aus (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Wie bereits vorgängig dargelegt, weist das Verhalten der Beschuldigten auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin und sie ist als eigentliche Kriminaltouristin zu bezeichnen. Insgesamt erweist sie sich als eine seit Jahren immer wieder delinquierende Person und eine unbelehrbare Wiederholungstäterin. Zusammenfassend erweist sich die wirtschaftliche, berufliche, persönliche und gesellschaftliche Integration der Beschuldigten in der Schweiz als so gut wie inexistent. Ihr Lebensmittelpunkt liegt nicht in der Schweiz.