3.5. Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug und den mehrfachen Verweisungsbruch von 3 ½ Jahren unter keinem Titel herabgesetzt werden. Das Obergericht hätte bereits für die schwerste Straftat, den gewerbsmässigen Betrug, eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ausgefällt. Mithin erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe als dem Verschulden nicht mehr angemessen mild. Dennoch hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots damit sein Bewenden. 3.6. Bei diesem Strafmass fällt der (teil-)bedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB).