Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Die heute 53- jährige Beschuldigte hat in einer Wohnung in der Slowakei gelebt und hat fünf erwachsene Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.; GA act. 627). Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, was sich – würde das Verschlechterungsverbot nicht gelten – erheblich straferhöhend auswirken würde.