Die Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar im Wesentlichen anerkannt (vgl. Berufungsbegründung S. 6. Rz. 2; vgl. auch GA act. 629 und 652). Bis dahin hat sie jedoch äusserst widersprüchliche Geschichten zu Protokoll gegeben. Im Berufungsverfahren zeigte sich die Beschuldigte zudem in Bezug auf die Geschichte mit ihrem angeblichen Autounfall nach wie vor als nicht geständig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13; vgl. auch GA act. 630) Ebenso hält sie nach wie vor daran fest, B._____ tatsächlich geliebt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 15; vgl. auch GA act. 666).