Vielmehr zeigt sie eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Mithin handelt es sich bei der Beschuldigten um eine unbelehrbare Wiederholungstäterin. Diese Umstände wirken sich erheblich straferhöhend aus. Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafen zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).