terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 3.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft und jeweils zu mehrmonatigen bzw. mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist sowie während bedingten Entlassungen wieder delinquierte (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Die Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt sie eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung.