Die von B._____ erhaltenen Beträge hat sie dann unter anderem für Schmuck, Kosmetika und Gold ausgegeben (GA act. 630). Je leichter es aber der Beschuldigten gefallen wäre, von der arglistigen Täuschung abzusehen und das Vermögen von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 19 -