Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche ihre Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Die Beschuldigte habe in der Slowakei monatlich Euro 700.00 bis Euro 800.00 verdient (GA act. 627 f.). Obwohl sie infolge der Covid-19-Pandemie arbeitslos geworden sei (GA act. 628), habe sie gemäss eigener Aussage ausreichend Geld gehabt, um in die Schweiz zu reisen und sich beispielsweise eine Creme für Fr. 200.00 zu kaufen oder kosmetische Behandlungen vorzunehmen (GA act. 628.00). Die von B.___