Von einer gewissen Durchtriebenheit ist auch auszugehen, weil die Beschuldigte bei B._____ durch die angebliche zeitliche Dringlichkeit und das Gebot, mit niemandem über ihre Beziehung zu sprechen sowie durch ihre Reaktion bei ausbleibenden Geldübergaben, einen beachtlichen psychischen Druck aufgebaut hat. Hingegen ist der Umstand, dass die Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, dem Betrug als Vermögensdelikt, das Bereicherungsabsicht im Tatbestand voraussetzt, inhärent und darf entsprechend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).