In Bezug auf die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist die Beschuldigte insofern nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes, der sowohl Täuschungsabsicht als auch Arglist voraussetzt, hinausgegangen, als ihr Vorgehen nicht von besonderer Raffinesse oder Machenschaften geprägt war. Jedoch hat sich die Beschuldigte gezielt ein vulnerables Opfer, das sich nicht wehren konnte, ausgesucht und dieses somit skrupellos ausgenutzt. Von einer gewissen Durchtriebenheit ist auch auszugehen, weil die Beschuldigte bei B.___