ohne um einen hohen Deliktsbetrag, selbst wenn ein solcher der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit inhärent ist und im Rahmen von Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Zudem hat die Beschuldigte B._____ um die erbeutete Deliktssumme gebracht, obwohl B._____ der Beschuldigten mehrmals mitgeteilt hat, von der Bank kein Geld mehr zu erhalten. Der Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als mittelschwer zu bezeichnen.