Dies zeigt die Ungerührtheit der Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass sie sich durch die Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. So sind sämtliche Vorstrafen als mehrmonatige bzw. mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden, was die Beschuldigte von einer erneuten Delinquenz jedoch nicht hat abhalten können. Vorliegend wurde der gewerbsmässige Betrug vor der Harmonisierung der Strafrahmen mit Inkrafttreten per 1. Juli 2023 begangen.