StGB und Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt und gemäss Art. 66abis StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen (vgl. aktueller Strafregisterauszug).