Vorliegend erscheint sowohl für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als auch für den mehrfachen Verweisungsbruch gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion: Die Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 19. Januar 2011 wegen Zechprellerei als geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 149 StGB und Art. 172ter Abs. 1 StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, Zechprellerei gemäss Art.