Das täuschende Verhalten, welches sich über rund 2 ½ Monate erstreckt hat, die investierte Zeit und der Aufwand der Beschuldigten zeigen deutlich, dass sie sich darauf eingerichtet hatte, weitere Täuschungshandlungen vorzunehmen, um diese Einnahmequelle – welche ohne Weiteres einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung bilden sollte – nicht zu verlieren. Ebenfalls erwähnenswert erscheint der Umstand, dass die Beschuldigte diesen beträchtlichen Geldbetrag unter Ausübung des mehrfachen Verweisungsbruchs erzielt hat (vgl. aktueller Strafregisterauszug; vgl. UA act. 395 ff.), was das Ausmass der durch die Beschuldigte betriebenen Anstrengungen nahelegt.