Die Beschuldigte erschloss sich mit ihrem betrügerischen Verhalten eine eigentliche Einnahmequelle. Mit den hohen Beträgen hat sie ein Einkommen erzielt, das unbestreitbar einen berufsmässigen Verdienst sogar um ein Vielfaches übersteigt. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschuldigte von B._____ zu unterschiedlichen Zeitpunkten Beträge in unterschiedlicher Höhe hat übergeben lassen, kann nicht von einer einmaligen Tat gesprochen werden.