2.5. In subjektiver Hinsicht ist für den gesamten Zeitraum von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Die Beschuldigte täuschte B._____ bewusst und gewollt sowohl über die Verwendungszwecke der Gelder, ihren Rückzahlungswillen und ihr persönliches Interesse gegenüber ihm, um diesen in einen Irrtum zu versetzen. Die Beschuldigte hat schnell erkannt, dass B._____ bereit war, ihr finanziell zu helfen und ihr nicht mit Misstrauen begegnete. Sie hat die von B._____ bewiesene Hilfsbereitschaft und Gutgläubigkeit gezielt ausgenutzt. Sodann liess sich die Beschuldigte Bargeld in der Höhe von Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 übergeben, ohne je über - 15 -