632), zumal – abgesehen vom Umstand, dass die Beschuldigte nach wie vor keine Rückerstattung vorgenommen hat bzw. hat vornehmen lassen – eine vorübergehende Schädigung ausreicht und auch eine vertragsgemässe Rückzahlung die eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen macht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 und 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).