So brachte B._____ vor, er denke nicht, dass er der Beschuldigten Geld gegeben hätte, wenn sie nicht gesagt hätte, sie könne es zurückzahlen – auf jeden Fall hätte er ihr nicht so viel Geld gegeben (GA act. 624). Ebenso gab B._____ zu Protokoll, er hätte der Beschuldigten das Geld vermutlich auch nicht gegeben, wenn sie ihm kein persönliches Interesse vorgespielt hätte (GA act. 624). Der Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und den Vermögensdispositionen ist zu bejahen. Sodann ist B._____ im Umfang der übergebenen Gelder in der Höhe von Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 ein Vermögensschaden entstanden.