2.4.4. Sodann ist für das Obergericht erstellt, dass die arglistige Täuschung kausal für den bei B._____ verursachten Irrtum über die Verwendungszwecke der Gelder und den Rückzahlungswillen der Beschuldigten war. In der Folge hat B._____ der Beschuldigten Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 übergegeben. So brachte B._____ vor, er denke nicht, dass er der Beschuldigten Geld gegeben hätte, wenn sie nicht gesagt hätte, sie könne es zurückzahlen – auf jeden Fall hätte er ihr nicht so viel Geld gegeben (GA act. 624).