augenfällige Naivität oder Leichtfertigkeit nicht dazu, dass Arglist zu verneinen wäre (BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.3). Unter den vorliegenden Umständen – wie insbesondere die eingeschränkte Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit von B._____ sowohl infolge seiner Hilfsbereitschaft und Gutgläubigkeit als auch aufgrund seiner Hoffnung nach einer anhaltenden Beziehung und die Tatsache, dass die Beschuldigte zunehmend Druck auf B._____ ausgeübt hat – liegt selbst bei einer, wie vorliegend, beträchtlichen Summe noch kein derart fahrlässiges Verhalten vor, dass das betrügerische Verhalten der Beschuldigten dadurch in den Hintergrund tritt.