Die Beschuldigte habe ihm gemäss seiner Aussage mitgeteilt, mit jemandem von der Bank gesprochen zu haben (UA act. 465). Demnach könnten sie im September zusammen zur Bank gehen, zumal der Bankangestellte den Ausweis von B._____ sehen wolle (UA act. 466). Im Übrigen habe B._____ der Beschuldigten gemäss eigener Aussage ab Mitte August keine grossen Geldbeträge mehr gegeben (UA act. 465). Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Geldübergaben nach den ersten Treffen insgesamt als in hohem Masse leichtfertig. Jedoch führt selbst - 14 -