Obschon der Leiter der Geschäftsstelle der J.-Bank._____ in […] B._____ am 16. Juli 2021 auf einen möglichen Betrug hingewiesen hat (UA act. 464 f.; vgl. auch UA act. 341), war es B._____ unter diesen Umständen auch in Bezug auf die restlichen – und im betragsmässigen Vergleich weniger erheblichen – Geldübergaben nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Beschuldigte ihn gezielt ausgenutzt hat. So brachte B._____ in Bezug auf die – nach dem Termin bei der J.-Bank._____ – übergebenen Fr. 4'960.00 und Euro 4'000.00 (vgl. UA act. 465 und 489; vgl. auch UA act.