464 und 486 f.). Er habe gehofft, dass dies bald «ein Ende nehme» und sie ihm das Geld zurückgebe (UA act. 467). Schliesslich sei die Beschuldigte auch als B._____ ihr am 25. Juni 2023 Fr. 800.00 für ein Telefon gegeben hat (UA act. 463: vgl. auch UA act. 494) wieder böse mit ihm geworden, so B._____, da sein Identitätsausweis ungültig war und sie ihren Ausweis zu Hause gehabt habe, weshalb es nicht zum Kauf gekommen sei (UA act. 463 und 484). Sie habe ihn dann abermals angeschrien, ihn als Lügner und Idioten bezeichnet und mit dem Geld eine Jacke gekauft (UA act. 463). Auch anlässlich der Einvernahme nach der Verhaftung der Beschuldigten vom 27. August 2021 betonte B.____