In der Folge sei die Beschuldigte, so B._____, wieder laut geworden, habe ihm leichte Boxstösse in den Oberarm gegeben, ihn geschubst und ihm vorgehalten, er lüge sie an. Wenn er ihr wieder Geld gegeben habe, sei sie wieder freundlich zu ihm gewesen (UA act. 462). Als B._____ ihr einen grossen Betrag Geld nicht habe geben können, sei sie im Streit fortgegangen (UA act. 463). Gemäss Ausführungen von B._____ habe die Beschuldigte ihm später gesagt, sie habe einem Pfandleiher Schmuck geben müssen (UA act. 463 und 486). In der Folge hat er der Beschuldigten am - 13 -