Wenn B._____ nun anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorbringt, die Beschuldigte habe ihn nicht geschubst, ist dies – auch vor dem Hintergrund, dass er bis anhin niemandem von der Sache mit der Beschuldigten erzählt habe, weil er sich dafür schäme (vgl. GA act. 624) – unglaubhaft. Zumindest führte B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach wie vor aus, er habe sich manchmal schon ein bisschen unwohl gefühlt (GA act. 622). Auch in Bezug auf die am 15. Juni 2021 von B._____ bei der Bank bezogenen Fr. 40'000.00 als «Vorrat» in bar für zu Hause (UA act. 462 und 487; vgl. auch UA act. 494) brachte B.__