Hinzu kommt, dass die Beschuldigte zunehmend Druck auf B._____ ausgeübt hat. So brachte dieser hinsichtlich des am 14. Juni 2021 der Beschuldigten übergebenen Betrags in der Höhe von Fr. 35'000.00 für die vermeintliche Begleichung einer Busse und eines Schadens (UA act. 462 und 485) glaubhaft vor, er habe ihr in der zweiten Woche gesagt, kein Geld mehr geben zu wollen. Jedoch sei die Beschuldigte dann böse geworden (UA act. 462). Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. August 2021 sagte B._____ aus, die Beschuldigte habe ihn dann jeweils angeschrien. Manchmal habe sie ihn auch geschubst. Er habe nichts erwidern dürfen (UA act. 462). Wenn B.___