Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte diese Vulnerabilitäten von B._____ gezielt ausgenutzt hat, was gerade ein arglisttypisches Unrechtselement darstellt (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4).