ableiten lässt, kann offenbleiben. Es zeigt sich jedenfalls, dass B._____ offensichtlich ein stark verwundbares und schwaches Opfer war. Damit waren die Täuschungen für ihn auch nur erschwert durchschaubar und es ist nachvollziehbar, dass er aufgrund seiner Gefühle zur Beschuldigten auch nach den ersten Treffen keine Bestätigung über die Erbschaft oder eine anderweitige Sicherheit eingeholt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 11 f. Rz. 16 und 18). Dadurch hätte B._____ der Beschuldigten gegenüber ein grundlegendes Misstrauen zum Ausdruck gebracht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte diese Vulnerabilitäten von B.___