Sodann brachte B._____ im Zusammenhang mit den der Beschuldigten übergebenen Fr. 8'000.00 für vermeintliche Ferien in der Slowakei (UA act. 464; vgl. auch UA act. 495 und 501) nachvollziehbar vor, er habe gedacht, die Geschichte mit der Erbschaft stimme. Sonst wäre sie, so B._____, nach den fast drei Wochen Ferien doch sicher nicht mehr am 27. Juli 2021 zu ihm zurückgekehrt (UA act. 464). Gemäss seiner Aussage habe die Beschuldigte seither bei ihm übernachtet und ihm immer wieder gesagt, sie habe ihn gerne (UA act. 465; vgl. auch UA act. 485). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte B._____ vor, er habe bereits anlässlich des ersten Treffens mit der Beschuldigten gedacht, die Beschul-