_ sei gemäss eigener Angabe alleine gewesen und habe niemanden gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 10; GA act. 621 und UA act. 481). Zudem sei er zuvor noch nie auf offener Strasse angesprochen worden und er habe sich geschmeichelt gefühlt (UA act. 467). Die Beschuldigte habe ihm seit ihrem ersten Treffen am 8. Juni 2021 immer wieder Avancen gemacht. Sie seien eigentlich jeden Tag zusammen gewesen (GA act. 621; UA act. 462, 484 und 488). B._____ fügte an, die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie sei auch alleine, habe ihn gerne, liebe ihn und wolle mit ihm zusammenleben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; GA act. 624; UA act. 463). Sodann brachte B.__