Offensichtlich war B._____ – nebst seiner grundsätzlich eingeschränkten Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit infolge seiner Hilfsbereitschaft und Gutgläubigkeit (siehe dazu E. 2.4.3.1 hiervor) – auch aufgrund seiner zwischenzeitlich entwickelten Hoffnung auf eine anhaltende Beziehung mit der Beschuldigten in seiner Fähigkeit, ihr ernsthaft zu misstrauen, eingeschränkt. In welchem Masse B._____ auf die Beschuldigte fixiert war, ergibt sich auch daraus, dass er ihr bereits um den 20. Juni 2021 herum einen Schlüssel zu seiner Wohnung gegeben hat (UA act. 488). B._____ sei gemäss eigener Angabe alleine gewesen und habe niemanden gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 10;