2.4.3.2. Zwar muss B._____ auch bezüglich der hiernach erfolgten Bargeldübergaben an die Beschuldigte ein erhebliches Mass an Leichtfertigkeit attestiert werden. Obwohl er der Beschuldigten in der Folge teils beachtlich höhere Geldbeträge übergeben hat, ist ihm auch hinsichtlich der verbleibenden Fr. 100'155.00 und Euro 6'000.00 keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorzuwerfen.