461, 483 und 485). Im Übrigen habe sie ihm gesagt, ihr gefalle ihr Auto und sie brauche es für ihre Arbeit in Olten (UA act. 485 und 492). Bei dieser Sachlage lässt sich jedenfalls nicht sagen, B._____ hätte das Risiko einer Nichtrückerstattung bewusst einkalkuliert. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschuldigten, wonach B._____ die guten Zugverbindungen nach Olten hätten stutzig machen sollen (Berufungsbegründung S. 12 Rz. 17), nichts. Dem Polizeirapport vom 27. August 2021 lässt sich eindrücklich entnehmen, dass B._____ – im Nachgang an seine Einvernahme – polizeiliche - 11 -