Konkret hat B._____ in Bezug auf die der Beschuldigten übergebenen Beträge in der Höhe von Fr. 4'000.00 (UA act. 482) am 8. Juni 2021, Fr. 4'000.00 am 9. Juni 2021, Fr. 5'000.00 am 10. Juni 2021 und Fr. 11'000.00 am 11. Juni 2021 (UA act. 484 f.) für die vermeintliche Reparatur ihres Autos (vgl. auch UA act. 494 und 499 f.), sodann glaubhaft vorgebracht, er habe ihr das Geld – auch wenn es im Nachhinein komisch sei, ein Auto für Fr. 24'000.00 zu reparieren (UA act. 461 und 484 f.) – gegeben, weil er mit ihr genau abgemacht habe, sie zahle ihm das Geld zurück und weil sie ihm von der Erbschaft erzählt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; UA act. 461, 483 und 485).