Auch habe er Mitleid mit ihr gehabt (UA act. 463). Das Obergericht hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 einen persönlichen Eindruck des Aussageverhaltens und der Persönlichkeit von B._____ erhalten. Dieser zählt – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 10 f. Rz. 14 f.) – offensichtlich zu den Opfern, deren Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber Tätern, die auf die Ausnützung gerade dieser Personengruppe spezialisiert sind, eingeschränkt ist. Daran ändert nichts, dass B._____ retrospektive Zweifel anbringt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f. und 11; UA act. 461 und 484 f.; vgl. auch UA act. 492). Konkret hat B.__