Zwar war es naiv, dass B._____ der Beschuldigten anlässlich ihrer ersten Treffen zwischen dem 8. Juni 2021 und 11. Juni 2021 Fr. 24'000.00 ausgehändigt hat, ohne sich jemals eine Bestätigung über die Erbschaft oder eine anderweitige Sicherheit von der Beschuldigten vorlegen zu lassen (vgl. GA act. 625; UA act. 464). B._____, welcher im Tatzeitpunkt 69 Jahre alt war, hat der Beschuldigten die Darlehen gewährt, da sie ihm vom Autounfall erzählt und gesagt hat, sie zahle ihm das Geld zurück (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5 und 8; GA act. 621 f. und 631 f.; UA act. 461 f. und 482 ff.). Auch habe er Mitleid mit ihr gehabt (UA act. 463).