So hat die Beschuldigte selbst ausgesagt, B._____ habe sie geliebt und ihm gesagt, er brauche eine Frau (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15; GA act. 666). Auch wenn die Lügen der Beschuldigten als einfache falsche Angaben zu qualifizieren sind, haben sie sich zu einem Netz von Unwahrheiten zusammengefügt, welches B._____ nicht zu durchschauen vermochte. Nach dem Gesagten - 10 - erweist sich auch die Täuschung über die Verwendungszwecke der von B._____ erhaltenen Gelder – entgegen der Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 6-8 Rz. 3-9) – als nicht ohne Weiteres überprüfbar und somit als arglistig.