Die Beschuldigte habe dies am nächsten Tag dann aber nicht mehr gewollt (UA act. 492). Auch die Überprüfung insbesondere davon, ob die Beschuldigte nun tatsächlich Ferien bei ihrer Schwester macht oder ob deren Schwester einen Unfall erlitten hat, erwies sich für B._____ als nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, zumal die Beschuldigte gegenüber B._____ stets betont hat, das Verhältnis zu ihm geheim halten zu wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6; UA act. 464, 486 und 489). B._____ selbst brachte vor, er habe die Geschichten nicht überprüfen können.