Hinsichtlich der vorgetäuschten Verwendungszwecke ergibt sich Folgendes: B._____ erschwerte bereits der Umstand, dass die Beschuldigte ihn beim Tätigen der Ausgaben nicht dabeihaben wollte, die Überprüfung der Verwendungszwecke (vgl. GA act. 624). So habe B._____ gemäss seiner Aussage zur Begleichung der Busse in der Höhe von Fr. 35'000.00 mitgehen wollen. Die Beschuldigte habe dies am nächsten Tag dann aber nicht mehr gewollt (UA act.