Dem Obergericht verbleiben schliesslich keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte B._____ ein persönliches Interesse an seiner Person vorgespielt hat. Sofern die Beschuldigte vorbringt, sie habe B._____ geliebt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 15; GA act. 666), ist dies als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal hiervon keine Rede sein kann, wenn sie B._____ vorgaukelt, teilweise dringend Gelder in der Höhe von Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 zu benötigen und diese in der Folge unter anderem für Schmuck, Kosmetika und Gold ausgibt (siehe dazu E. 2.3 hiervor). 2.4.2. Die Täuschungen der Beschuldigten erweisen sich sodann als arglistig.