act. 463; UA act. 491 f.) – vereinbart gewesen, dass sie ihm die gesamte Summe zurückbezahle (GA act. 621, 623 und 625; UA act. 461, 483, 486 und 491). Sodann machte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- -9- handlung nicht mehr geltend, mit B._____ eine hälftige Rückzahlung vereinbart zu haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Mithin hat die Beschuldigte B._____ über ihren Rückzahlungswillen getäuscht.