Auch wisse sie nicht, wie die Bank heisse, habe es doch viele Banken in der Slowakei. Zudem habe ihre Schwester – zu welcher sie keinen Kontakt habe und von welcher sie über keine Telefonnummer verfüge – alle Unterlagen und Karten zu diesem Konto (GA act. 631 f.). Hätte die Beschuldigte über einen tatsächlichen Rückzahlungswillen verfügt, hätte sie sich beispielsweise während ihrer Ferien in der Slowakei um die Erbschaft kümmern können. Ebenso bestärkt die unglaubhafte Ausführung der Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. August 2021 und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, B.___