466, 485 und 488). Der fehlende Rückzahlungswille der Beschuldigten wird dadurch bekräftigt, dass sie die Erbschaft im Rahmen der Einvernahme vom 11. November 2021 noch als von B._____ ausgedachte «Fotzengeschichte» bezeichnet hat (UA act. 511). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zudem wenig nachvollziehbar zu Protokoll, sie habe das Geld auf einem Privatkonto in der Slowakei, welches auf ihren Namen laute, habe von der Schweiz aus aber keinen Zugriff darauf. Auch wisse sie nicht, wie die Bank heisse, habe es doch viele Banken in der Slowakei.